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Die Satzung der Fachschaft Politik und Verwaltung

Aus FSR Politik + Verwaltung

Inhaltsverzeichnis

Präambel:

Aufgrund des Teiles 5 § 19 Absätze (3) und (8) der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam vom 13.07.2005 (im folgenden SatzStud) beschloss die Fachschaft Politik und Verwaltung der Universität Potsdam am 14. und 15. Dezember 2006 per Beschluss der Urwahl folgende Fachschaftsordnung.
Weibliche Funktionsträger führen eine weibliche Funktionsbezeichnung. Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text die männliche Form verwendet.

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich


Diese Fachschaftsordnung gilt für die Gesamtheit der Studierendenschaft (§ 19 (1), (2) SatzStud), die in einem der Magister-, Diplom-, Lehramts-, Bachelor- und Masterstudiengänge mit Haupt-, Neben- oder Beifach Politik- oder Verwaltungswissenschaft an der Universität Potsdam immatrikuliert ist.


§ 2 Arbeitsgrundsätze


(1) Sitz der Fachschaft ist die Universität Potsdam.
(2) Die Fachschaft regelt ihre Angelegenheiten selbst (§ 19 (3) Satz 1 SatzStud).
(3) Die Fachschaft organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller und überparteilicher Grundlage.
(4) Mitglieder der Fachschaft können zur Wahrnehmung von Interessen eigene Gruppierungen und Gemeinschaften gründen (§ 3 (1) u. (2) SatzStud).


§ 3 Aufgabe der Fachschaft


Aufgabe der Fachschaft ist die umfassende Interessenvertretung ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten die sich aus der Satzung der Studierendenschaft der Universität Potsdam ergeben sowie die Information der Fachschaftsmitglieder über den Fachbereich betreffende Fragen.


§ 4 Rechte der Mitglieder der Fachschaft (= § 2 SatzStud vom 13.07.2005)


Jedes Mitglied der Fachschaft hat das Recht:

  • an der politischen Meinungs- und Willensbildung in der Fachschaft uneingeschränkt mitzuwirken, insbesondere durch seine Beteiligung am Diskussionsprozess, an Urwahlen, Vollversammlungen, an Wahlen zum Fachschaftsrat sowie durch Anträge,
  • sich über alle Angelegenheiten der Fachschaft zu informieren und nach bestem Wissen und Gewissen informiert zu werden,
  • zu allen Fachschaftsangelegenheiten ungehindert Stellung zu nehmen, Vorschläge öffentlich zu unterbreiten und Anträge an die Organe der Fachschaft zu stellen,
  • an den Sitzungen des Fachschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen,
  • an der Arbeit von Arbeitskreisen und Kommissionen der Organe der Fachschaft in geeigneter Weise mitzuwirken,
  • innerhalb der Fachschaft das aktive und passive Wahlrecht auszuüben und sich selbst zur Kandidatur vorzuschlagen.


II. Organe der Fachschaft

§ 5 Organ der Fachschaft


Organ der Fachschaft ist: der Fachschaftsrat (FSR).


§ 6 Aufgaben des Fachschaftsrates


Dem Fachschaftsrat obliegt maßgeblich die Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben. Er führt die Geschäfte der Fachschaft und vertritt die Fachschaft, sofern es die Wahrnehmung der Interessen der Fachschaft rechtsgeschäftlich gegenüber Dritten betrifft. Des Weiteren gelten alle sich aus dem § 19 SatzStud ergebenen Aufgaben.


§ 7 Zusammensetzung, Wahl, Mitgliedschaft, Kooptationen


(1) Der Fachschaftsrat besteht aus bis zu 7 gewählten Mitgliedern. Er wird durch die Mitglieder der Fachschaft direkt gewählt.
(2) Die Amtszeit des Fachschaftsrates beträgt 2 Semester, beginnend mit der konstituierenden Sitzung nach der Fachschaftsratswahl.
(3) Für die Modalitäten der Wahl gilt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam in der Fassung vom 20.05.2003 gem. § 5 (1) Satz Stud. Abweichend davon gilt das personalisierte Mehrheitswahlrecht. Jeder Wähler kann bis zu drei Kandidaten jeweils eine Stimme geben. Gewählt sind die sieben Kandidaten die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Aus organisatorischen Gründen kann die Möglichkeit der Briefwahl eingeschränkt werden.
(4) Über seine Untergliederung entscheidet der Fachschaftsrat selbst. Auf jeden Fall wählt der Fachschaftsrat aus seinen Mitgliedern einen Finanzreferenten und einen Sprecher des Fachschaftsrates.
(5) Der Sprecher des Fachschaftsrates und der Finanzreferent können durch konstruktives Misstrauensvotum durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
(6) Der Fachschaftsrat kann sich im Rahmen der juristischen Möglichkeiten eine eigene Geschäftsordnung geben.
(7) Der Fachschaftsrat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der gewählten Mitglieder zusätzliche Mitglieder kooptieren. Bei Finanzbeschlüssen sind diese nicht stimmberechtigt.


§ 8 Sitzungen


(1) Der Fachschaftsrat sollte in der Vorlesungszeit regelmäßig zusammenkommen. Der Termin der nächsten Fachschaftsratssitzung ist auf der Homepage des Fachschaftsrats rechtzeitig zu veröffentlichen.
(2) Der Fachschaftsrat tagt öffentlich. Über Ausnahmen berät und beschließt der Fachschaftsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in öffentlicher Sitzung. Im Falle des Ausschlusses ist erforderlich, dass eine öffentliche Begründung über den Ausschluss gegeben wird. Mitglieder der Studierendenschaft der Universität Potsdam können nur bei Personalangelegenheiten ausgeschlossen werden, dies beinhaltet nicht die Wahlen eines Organs.


III. Institutionen der Fachschaft

§ 9 Institutionen der Fachschaft


Institutionen der Fachschaft zur unmittelbaren Einbeziehung der Studierenden sind:

1. die Vollversammlung
2. die Urwahl


1. Die Vollversammlung

§ 10 Funktion, Stimmrecht, Zustandekommen


(1) Der Vollversammlung gehören die in § 1 genannten Studierenden an.
(2) Die Vollversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ der Fachschaft.
(3) Die Vollversammlung sollte mindestens einmal in der Amtszeit des Fachschaftsrates gem. § 7(2) dieser Fachschaftsordnung stattfinden.
(4) Die Vollversammlung wird auf Beschluss des Fachschaftsrates oder nach schriftlichem Antrag von mindestens zwei von Hundert der Mitglieder der Fachschaft durch den Fachschaftsrat einberufen.
(5) Vollversammlungen sind rechtzeitig vor dem festgelegten Termin per Aushang, auf der Homepage des Fachschaftsrats sowie über den E-Mail-Verteiler der Fachschaft anzukündigen.


§ 11 Aufgaben


Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

  • die Vorstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Fachschaftsrat
  • die Verabschiedung von Anträgen, welche die Arbeit der Fachschaft betreffen
  • die Kontrolle der Arbeit des Fachschaftsrates
  • die Entlastung der Mitglieder des Fachschaftsrates am Ende seiner Amtszeit


§ 12 Beschlussfähigkeit


(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei von Hundert der in § 1 genannten Studierenden anwesend sind. Ansonsten wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.
(2) Der Fachschaftsrat muss im Falle einer Empfehlung durch die Vollversammlung auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, mindestens aber binnen zwei Wochen über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen. Dies gilt nicht für Änderungen dieser Satzung, über die nach § 18 (3) abgestimmt werden muss.


2. Die Urwahl

§ 13 Wesen der Urwahl


(1) Beschlüsse der Urwahl sind für die Fachschaft bindend. Die Urwahl ist einem Beschluss der Vollversammlung zum gleichen Thema vorrangig. Bei einer Beteiligung von weniger als 7,5 Prozent der Studierenden wird lediglich eine Empfehlung ausgesprochen.
(2) Der Fachschaftsrat muss im Falle einer Empfehlung durch die Urwahl auf seiner nächsten ordentlichen Sitzung, mindestens aber binnen zwei Wochen über die Empfehlung beraten und hierzu einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen.


§ 14 Stimmrecht


(1) Jedes Mitglied der Fachschaft im Sinne des § 1 ist für die Urwahl stimmberechtigt.
(2) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.


§ 15 Zustandekommen und Ablauf


(1) Die Urwahl findet statt:

  • auf Beschluss des Fachschaftsrates mit 2/3-Mehrheit;
  • auf Verlangen von mindestens drei von Hundert der Mitglieder der Fachschaft.

(2) Für die schnellstmögliche Durchführung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ist der Fachschaftsrat verantwortlich. Der Fachschaftsrat ist für die Einhaltung der Prinzipien einer demokratischen Abstimmung verantwortlich. Die Urwahl muss an mindestens zwei Tagen durchgeführt werden. Die Urwahl darf nicht in der vorlesungsfreien Zeit und der ersten oder letzten Vorlesungswoche durchgeführt werden.
(3) Vor jeder Urwahl muss eine Vollversammlung stattfinden, in der der Sachverhalt dargelegt und diskutiert wird. Zwischen Vollversammlung und Urwahl müssen mindestens 24 Stunden, höchstens jedoch zehn Tage liegen. Es darf kein der Urwahl vorgreifender Beschluss gefasst werden.
(4) Näheres regelt die Rahmenwahlordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.


IV. Finanzen

§ 16 Allgemeines


Zur Erfüllung der Aufgaben verfügt die Fachschaft über ein eigenes Vermögen. Der Fachschaftsrat hat die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Fachschaft.


§ 17 Finanzen


(1) Das Haushaltsjahr der Fachschaft dauert vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres.
(2) Einnahmequellen der Fachschaften sind, die sich aus § 19 (4) SatzStud ergebenen Anteile an den Beiträge der Studierenden, staatliche Mittel, Einnahmen aus Vermögen und Veranstaltungen und sonstige Einnahmen. Die Verteilung der Einnahmen der Fachschaft wird im jährlichen Haushaltsplan geregelt.
(3) Der jährliche Haushaltsplan ist unter Verantwortung der Finanzreferenten des Fachschaftsrates bis zum 15. Oktober für das jeweilige Haushaltsjahr auszuarbeiten, auf der Homepage des Fachschaftsrates zu veröffentlichen und dem Fachschaftsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Der beschlossene Finanzplan ist durch den Finanzreferenten des Fachschaftsrates dem AStA anzuzeigen. Die Anzeige des Finanzplanes ist Voraussetzung für das Bereitstellen finanzieller Mittel durch den AStA. Bis zum Inkrafttreten des neuen Haushalts gilt vorläufig der Haushaltsplan des vorhergehenden Kalenderjahres, wobei pro Monat 1/12 der im Vorjahreshaushalt vorgesehenen Gesamtausgabe in Ansatz gebracht werden.
(4) Die Ausgaben eines Haushaltsjahres müssen durch die Einnahmen gedeckt sein. Haushaltsüberschüsse sind zulässig, sofern diese Überschüsse zweckgebunden sind und in künftige Projekte der Fachschaft investiert werden und nicht den in § 19 (5) SatzStud genannten Betrag übersteigen.
(5) Der Fachschaftsrat hat über die Herkunft und Verwendung der materiellen und finanziellen Mittel, die der Fachschaft innerhalb eines Kalenderjahres zugeflossen sind, sowie über das Vermögen der Fachschaft öffentlich Rechenschaft abzulegen. Der Jahresabschluss der Fachschaft ist bis zum 31. Oktober für das vorangegangene Jahr beim AStA vorzulegen. Die Rechenschaftslegung über die Finanztätigkeit erfolgt gemäß den Regelungen in der Finanzordnung der Studierendenschaft der Universität Potsdam.
(6) Zur Prüfung der Ausgaben kann die Vollversammlung eine dreiköpfige Revisionskommission einbestellen, die in ihrer Arbeit vom Fachschaftsrat unterstützt wird.


V. Sonstiges

§ 18 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen


(1) Die Fachschaft beschließt diese Fachschaftsordnung mit 2/3 Mehrheit in einer Urwahl.
(2) Die Fachschaftsordnung tritt am Tag nach ihrer Annahme in Kraft.
(3) Die Fachschaftsordnung kann durch die Vollversammlung mit einer Beteiligung von fünf von Hundert der in § 1 genannten Studierenden mit 2/3 Mehrheit oder per Urwahl mit einer Beteiligung von 7,5 von Hundert der in § 1 genannten Studierenden mit 2/3 Mehrheit geändert werden. Liegt die Wahlbeteiligung an der Urwahl niedriger als 7,5 von Hundert, wird eine Empfehlung ausgesprochen, über die der Fachschaftsrat mit Zweidrittelmehrheit abschließend entscheidet.

Diese Seite wurde zuletzt am 16. Dezember 2006 um 15:24 Uhr geändert. Kontakt
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