Satzung

 

Fachschaft Geowissenschaften der Universität Potsdam

 

 

In Anlehnung an die Satzung der Studentenschaft der Universität Potsdam gibt sich die Fachschaft Geowissenschaften folgende Satzung:

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1)   Alle Studenten der Universität Potsdam, die im Grundstudium Geowissenschaften oder im Hauptstudium Geologie, Geophysik oder Mineralogie als Hauptfach studieren, sind Mitglieder der “Fachschaft Geowissenschaften“.

 

 

§ 2 Organe

 

(1) Die Organe der Fachschaft sind:

 

      - die Vollversammlung

      - der Fachschaftsrat

 

 

§ 3 Die Fachschaftsvollversammlung

 

(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der

Fachschaft.

 

(2) In der Fachschaftsvollversammlung haben nur Fachschaftsmitglieder Sitz und

Stimme.

 

(3) Jährlich muss mindestens eine ordentliche Fachschaftsvollversammlung stattfinden.

 

(4) Eine ordentliche Fachschaftsvollversammlung wird zu aktuellem Anlass vom Fach-

schaftsrat einberufen und ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

 

(5) Eine außerordentliche Fachschaftsvollversammlung kann auf Antrag von jedem Fach-

      schaftsmitglied einberufen werden, ist jedoch nur beschlussfähig bei einer Anwesen-

      heit von 25% aller Fachschaftsmitglieder.

 

(6) Ordentliche Vollversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher durch Aushang

angekündigt werden. Außerordentliche Vollversammlungen mindestens 7 Tage vor-

      her. Die vorgesehene Tagesordnung wird mit der Ankündigung zur Vollversammlung

      veröffentlicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4 Der Fachschaftsrat

 

(1) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähiges und ausführendes Organ der Fachschaft und

ist an die vorgegebenen Richtlinien und Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung

und an sein Gewissen gebunden.

 

(2) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind nur auf Ankündigung und Einladung offen

      für alle Mitglieder der Fachschaft.

 

(3) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

 

(4) Der Fachschaftsrat wird in der Regel einmal im Jahr am Anfang des Wintersemesters

      in einer ordentlichen Fachschaftsvollversammlung in einer offenen Wahl gewählt.

 

(5) Die Wahlen für den Fachschaftsrat sind durch Personenwahl festgelegt. Es wird an-

      gestrebt, die Wahlvorschläge für den Fachschaftsrat mit Vertretern aus möglichst

      vielen Semestern und allen Vertiefungsrichtungen zu stellen. Über jeden Kandidaten

      wird einzeln abgestimmt. Bei einfacher Mehrheit ist er gewählt.

 

(6) Auf einer Fachschaftsvollversammlung kann der Fachschaftsrat oder einzelne Mit-

      glieder mit einfacher Mehrheit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt

      werden.

 

(7) Der Fachschaftsrat verteilt alle Kompetenzbereiche intern.

 

(8) Die Protokolle der Sitzungen des Fachschaftsrates sind für alle Fachschaftsmitglieder

      frei zugänglich. Über die Verwendung der Finanzen besteht Rechenschaftspflicht.

 

(9) Der Fachschaftsrat ist bei Anwesenheit von 50% der Mitglieder des Fachschaftsrates beschlussfähig.

 

 

§ 5 Aufgaben

 

(1) Zu den Aufgaben der Fachschaft gehören:

 

      - Unterstützung in Studienangelegenheiten

      - Mitgestaltung der Studienordnung und der Prüfungsordnung

      - Zusammenarbeit mit dem Fachbereich bei Problemen in Lehre und Forschung

      - Zusammenarbeit mit weiteren Fachschaften der Universität Potsdam

      - sonstige Aufgaben innerhalb der Fachschaft

 

 

§ 6 Satzungsänderungen

 

(1) Die Änderung der Satzung kann erfolgen, wenn 2/3 der bei einer Vollversammlung

      Anwesenden der Satzungsänderung zustimmen.

 

 

 

 

 

 

§ 7 Finanzen

 

(1) Über die Verwendung der Mittel für die Fachschaft aus dem Haushaltsplan der

      Studentenschaft ist ein Plan zu Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen.

 

(2)   Über die Verwendung ist Nachweis zu führen.

 

§ 8 Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Fachschaftsvollversammlung in

      Kraft.

 

 

 

 

 

 

Potsdam, 19. Januar 2005